Aktuelle Informationen
Hinweis zu leuchtenden Petunien
»Glühwürmchen-Petunien« und andere gentechnisch veränderte Haus- und Gartenpflanzen: Besonders, aber illegal, egal ob als Topfpflanze im Haus oder im Garten
Im Jahr 2017 waren in Deutschland und anderen EU-Staaten gentechnisch veränderte Petunien mit untypischen Blütenfarben, insbesondere orangeblühende Varianten, gefunden worden. Diese beruhten auf gentechnischen Veränderungen. Da diese Zierpflanzen in der EU nicht über die erforderliche Zulassung verfügten, wurden sie vom Markt genommen und vernichtet.
Neuerdings gibt es Berichte, dass in den USA attraktive, gentechnisch veränderte Gartenpflanzen auf den Markt kommen, wie »Glühwürmchen-Petunien«. In die Petunie wurden Gene eines Leuchtpilzes (Neonothopanus nambi) eingebaut, die dazu führen, dass die Pflanzen nachts leuchten (Biolumineszenz).
Grundsätzlich darf mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO), die über keine Genehmigung zum Inverkehrbringen (Verkauf oder Abgabe an andere Personen) verfügen, nur in gentechnischen Anlagen umgegangen werden. Dabei handelt es sich um behördlich überwachte Labore, Gewächshäuser u. ä. Einrichtungen unter Aufsicht eines sachkundigen Projektleiters.
»Glühwürmchen-Petunien« besitzen weder in der EU noch in Deutschland die erforderliche gentechnische Genehmigung zum Inverkehrbringen. Ein Handel mit diesen Pflanzen ist somit illegal, ebenso jede Verwendung außerhalb von gentechnischen Anlagen.
Anders ist die Rechtslage in den USA, denn dort wurde deren Vermarktung genehmigt. Daher besteht die Möglichkeit, dass diese Pflanzen über den Internet-Handel, als Mitbringsel von einem USA-Besuch oder über Drittländer nach Deutschland gelangen. Wer solche (oder andere) gentechnisch veränderten Pflanzen oder Samen davon nach Deutschland einführt oder hier erwirbt, weitergibt oder außerhalb gentechnischer Anlagen, z. B. in seinem Garten oder auf dem Fensterbrett, anpflanzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 7 Gentechnikgesetz eine Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro. Eine Freisetzung in die Umwelt ist gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Gentechnikgesetz eine Straftat.
Also im Zweifel Finger weg von biolumineszierenden Petunien.
Für Nachfragen steht Ihnen die zuständige Landesbehörde zur Verfügung. In Sachsen ist für die Gentechnik im Bereich der Landwirtschaft und des Gartenbaus das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) zuständig (siehe: Aufgaben, Organisation - Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie).
Neu: Möglichkeit der Online-Antragstellung
Seit Januar 2023 haben Betreiber gentechnischer Anlagen im Freistaat Sachsen die Möglichkeit, Anmeldungen, Anzeigen und Mitteilungen nach dem Gentechnikrecht auch online vorzunehmen (siehe: Antragstellung und Mitteilungen). Das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft setzt damit die Anforderungen des Onlinezugangsgesetzes (OZG) um.
Hierfür werden über Amt24 das Serviceportal des Freistaates Sachsen, Online-Formulare für die Antragstellung zur Verfügung gestellt, die auf Basis der Formblätter der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG) entwickelt wurden.
Weitere Informationen zur Online-Antragstellung sind in Amt24 unter der Leistung Gentechnik: »Gentechnische Anlagen errichten und betreiben« sowie im Dokument Fragen und Antworten zur Nutzung der Online-Leistung Gentechnik- Gentechnische Anlagen errichten und betreiben zu finden. Für Rückfragen stehen Ihnen die zuständigen Kolleginnen und Kollegen des SMEKUL, Referat 45, zur Verfügung.
Hinweis zu Biologiebaukästen (sog. DIY-Kits)
Gentechnik mit Biologiebaukästen: Einfach, aber möglicherweise strafbar.
Durch Genome-Editing-Verfahren wie etwa CRISPR-Cas ist es einfach und preiswert möglich, das Erbgut von lebenden Organismen gezielt zu verändern. Mittlerweise können insbesondere im Internet komplette Biologiebaukästen (so genannte »Do-it-yourself«-, bzw. DIY-Kits) aus dem Ausland gekauft werden, mit denen außerhalb von gentechnischen Anlagen und ohne zusätzliche Geräte das Erbgut von Organismen, z. B. Escherichia coli-Bakterien, verändert werden kann. Solche Kits werden im Internet zum Teil auch speziell für Lehrer/Schulen angeboten.
Derartige Experimente im heimischen Hobbykeller mögen lehrreich und spannend sein. Abhängig vom konkreten DIY-Kit gilt dafür jedoch das Gentechnikrecht. Dies ist immer dann der Fall, wenn das DIY-Kit gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthält oder wenn damit GVO erzeugt werden. Solche gentechnischen Arbeiten dürfen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Gentechnikgesetz (GenTG) nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden, also in geeigneten, behördlich überwachten Laboren unter Aufsicht eines sachkundigen Projektleiters. Falls Sie in Ihrer Schule im Rahmen des Biologie-Unterrichts entsprechende Versuche durchführen wollen, muss dazu ein geeigneter Raum von Ihrem Schulträger als gentechnische Anlage angezeigt werden. Hinsichtlich der Voraussetzungen wird auf die Gentechnik-Sicherheitsverordnung und auf den Leitfaden »Arbeiten in gentechnischen Anlagen« verwiesen.
Das heißt, wer DIY-Kits bestellt und außerhalb gentechnischer Anlagen entsprechend anwendet, riskiert gemäß § 38 Absatz 1 Nummer 2 GenTG eine Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro. Falls im Rahmen der Nutzung der DIY-Kits GVO freigesetzt werden, droht gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 1 GenTG sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Für Nachfragen steht Ihnen die zuständige Landesbehörde zur Verfügung, in Sachsen das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL).
Warnhinweis: Im Gentechnik-Biologiebaukasten »DIY Bacterial Gene Engineering CRISPR«-Kit des US-amerikanischen Herstellers »The ODIN« hat das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in zwei stichprobenartig analysierten Kits potenziell krankheitserregende Bakterien identifiziert. Dieser Fund steht im Widerspruch zur Herstellerangabe, wonach das Kit nur apathogene E. coli-Bakterien enthält.
Weitere Informationen können Sie der Mitteilung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entnehmen: BVL - Fachmeldungen - Gentechnik mit Biologiebaukästen: Einfach, aber möglicherweise strafbar (bund.de)
Hinweis zu fluoreszierenden Zierfischen
Gentechnisch veränderte Zierfische: Besonders, aber im Privatbereich illegal.
Bereits seit einigen Jahren gibt es Berichte, dass in Europa und auch in Deutschland gentechnisch veränderte (gv.) Zierfische (Zebrabärblinge, Danio rerio) im Handel oder bei Grenzkontrollen gefunden werden. Immer wieder werden solche Aquarium-Fische im Internethandel entdeckt.
Es handelt sich meist um Fische mit ungewöhnlicher Farbe, die unter UV-Licht fluoreszieren. Zur eindeutigen Identifizierung ist ein molekularer Nachweis erforderlich.
Grundsätzlich darf mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO), die über keine Genehmigung zum Inverkehrbringen (Verkauf oder Abgabe an andere Personen) verfügen, nur in gentechnischen Anlagen umgegangen werden. Dabei handelt es sich um behördlich überwachte Labore, Tierhaltungsräume u. ä. Einrichtungen unter Aufsicht eines sachkundigen Projektleiters.
Diese gv. Fische besitzen weder in der EU noch in Deutschland die erforderliche gentechnische Genehmigung zum Inverkehrbringen. Ein Handel mit diesen Fischen ist somit illegal, ebenso das Halten außerhalb von gentechnischen Anlagen.
Solche gv. Zierfische werden in Südostasien und in den USA legal gehandelt, z. B. unter dem Markennamen GloFish®. Sie könnten über den Internet-Handel oder über Drittländer nach Deutschland gelangt sein. Wer solche gv. Fische erwirbt, weitergibt oder außerhalb gentechnischer Anlagen, z. B. in seiner Privatwohnung, hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert gemäß § 38 Absatz 1 Nummer 2 bzw. 7 Gentechnikgesetz eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro.
Für Nachfragen steht Ihnen die zuständige Landesbehörde zur Verfügung, in Sachsen das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL).
(Stand 29. April 2024)